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2 Treffer in 2 Gerichtsentscheidungen und 0 Vorschriften


  • Gerichtsentscheidung

    VG Würzburg: Versagungsgegenklage, Versäumung der Klagefrist, keine Wiedereinsetzung, elektronische Zustellung, teilweise Ablehnung eines Antrags auf Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe, Großhandel mit Tabakware, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Förderantrag, Nichterfüllung der Vorgaben der Förderrichtlinien gemäß der Verwaltungspraxis, Kosten nur förderfähig, wenn im Förderzeitraum fällig, keine Auslegung der Richtlinien durch das Gericht, ständige Verwaltungspraxis, keine Ermessensfehler oder Willkür, kein atypischer Ausnahmefall, keine sachwidrige Differenzierung

    Urteil vom 14.11.2022 – W 8 K 22.1357

  • Gerichtsentscheidung

    VG Würzburg: Klage auf Corona-Überbrückungshilfe III

    Urteil vom 24.10.2022 – W 8 K 21.1263

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Schlagworte Schlagworte
  • Aufstockungsklage
  • Bowlingcenter mit Außengastronomie
  • Bowlingkugeln
  • elektronische Zustellung
  • Grill
  • Großhandel mit Tabakware
  • kein Anspruch auf Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe
  • kein Anspruch auf richtlinienwidrige Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe
  • kein atypischer Ausnahmefall
  • keine Auslegung der Richtlinien durch das Gericht
  • keine Ermessensfehler oder Willkür
  • keine Gleichbehandlung im Unrecht
  • keine Relevanz der Förderpraxis in anderen Bundesländern
  • keine sachwidrige Differenzierung
  • keine Wiedereinsetzung
  • Konvektomat
  • Kosten nur förderfähig
  • Leihschuhe
  • maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Förderantrag
  • Plausibilisierung der geübten Verwaltungspraxis
  • ständige Verwaltungspraxis
  • teilweise Ablehnung eines Antrags auf Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe
  • Tische und Stühle für den Außenbereich
  • Versagungsgegenklage
  • Versäumung der Klagefrist
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